Satzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bona Mente“.
2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatznamen „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern er ist selbstlos tätig.
3. Die Aufgaben des Vereins sollen überregional wahrgenommen werden.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung der sozialen Integration Jugendlicher und Erwachsener mit und ohne Migrationshintergrund, die Förderung der Erziehung und Berufsbildung. Als Hauptschwerpunkt werden die Jugendliche und Erwachsene mit Migrationshintergrund angesehen.
5. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes ist Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung von pädagogischen Integrationsprojekten für russischsprachige Jugendliche und Erwachsenen sowie Beratung für öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe. Der Verein führt seine Aktivitäten in folgenden Arbeitsbereichen durch:
– Bündelung von Kompetenzen und Erfahrungen
– Beratung und Angebote im Bereich der ambulanten Familienhilfe nach § 27 und folgende SGB VIII
– Beratung von Einrichtungen der Jugendarbeit
– Erfahrungsaustausch und Koordination zwischen lokalen und regionalen Initiativen
– Organisation von Fachkonferenzen mit Initiativen und staatlichen Behörden auch der Herkunftsländer zum Zwecke der inhaltlichen Weiterentwicklung von sozialer Arbeit mit den Zielgruppen
– Weiterbildungsmaßnahmen für Ansprechpartner
– Weiterbildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsenen mit und ohne Migrationshintergrund
– Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendferien
– Internationaler Jugendaustausch
– den zeitlich befristeten Einsatz von kompetenten Akteuren in der Jugendarbeit in Form von Integrationsprojekten.

Kontaktaufbau und Vertrauensbildung

Bevor den Jugendlichen mit Migrationshintergrund die Freizeitmöglichkeiten zugänglich gemacht werden können, ist eine intensive „Vorarbeit“ erforderlich. Der erste Schritt, der vertrauensbildende Prozess, ist der entscheidende. Hier kommt es auf einen sensiblen Umgang mit den Jugendlichen an. Dies erfordert umfassende Kenntnisse der Lebenssituation. Auch wenn der Großteil der Jugendlichen über Deutschkenntnisse verfügt, ist die Verständigung in der Muttersprache wesentlich für den vertrauensvollen Umgang. Die russischsprachigen Jugendlichen werden zunächst von den „eigenen Leuten“ in ihrer eigenen Umgebung aufgesucht und dort bei ihren Problemen abgeholt.

Gestaltung von Angeboten

In der Gruppe und mit einzelnen werden die gemeinsamen und individuellen Probleme, Bedürfnisse und Wünsche geklärt, um darauf aufbauend Freizeitangebote zu entwickeln. Die Angebote richten sich explizit an diese Zielgruppe, werden aber innerhalb bestehender Einrichtungen und Initiativen installiert, z.B. könnte einmal wöchentlich in einem Jugendzentrum ein „Jugend Club“ angeboten werden. Auf diese Weise lernen sie die Einrichtungen und Initiativen kennen und kommen zunächst indirekt mit anderen Jugendlichen in Kontakt.
Integration in die Angebote

Im dritten Schritt erfolgt eine Öffnung der Gruppenstrukturen. Die Jugend Clubs werden weiterhin durchgeführt. Jedoch werden die Jugendlichen dazu animiert, auch an den anderen Angeboten teilzunehmen bzw. können gemeinsam neue Aktivitäten gestaltet werden. Die Jugendlichen können ihre Ergebnisse (künstlerische Arbeiten, Akrobatik, Musik etc.) den anderen Jugendlichen präsentieren. Hierüber wächst nicht nur ihr Selbstwertgefühl, sondern auch die Anerkennung durch die anderen. Im Rahmen dieses Stufen-Modells kommen verschiedene pädagogische Ansätze zum Einsatz:

Aufsuchende Jugendarbeit, Streetwork und mobile Jugendarbeit

Diese Methode zielt in erster Linie darauf ab, entgegen der „Komm-Struktur“ auf die Jugendlichen zuzugehen. Im ersten Schritt gilt es, die Aufenthaltsorte der Gruppierungen festzustellen und Kontakt zu den Gruppenanführern und einzelnen aufzubauen. Erst durch Maßnahmen der Vertrauensbildung können die Bedürfnisse und besonderen Probleme der Betroffenen kennen gelernt werden, um entsprechende individuelle oder gruppenorientierte Hilfen und Beratungsangebote entwickeln oder vermitteln zu können.

Einzelhilfe

Ein wichtiger Ansatz besteht auch darin, Beziehungen zu einzelnen Jugendlichen aufzubauen, die nicht über die Gruppe erreichbar sind. Ggf. ist die Kontaktaufnahme mit Eltern, Lehrern oder anderen Ansprechpartnern aus ihrem Umfeld erforderlich, um die Lebenssituation einschätzen zu können. Hierzu gehört auch die Beratung von Eltern, Kinder und Jugendlichen im Rahmen der ambulanten Familienhilfe nach §27 und folgende SGB VIII.

Soziale Gruppenarbeit

In der sozialen Gruppenarbeit werden über die Reflexion von Werten und Verhaltensweisen Lernprozesse initiiert. Über das unmittelbare persönliche Erfahren von z.B. Solidarität und Gemeinschaftsgefühl, das Kennen lernen von Stärken und Schwächen, der Grenzen und Möglichkeiten der eigenen Person sowie der Gruppe werden alternative Denk- und Handlungsmuster erlernt.

Erlebnispädagogik

Durch lebendige, erfahrungsreiche Lernansätze entdecken die Jugendlichen ihre Talente. Dies sind Angebote in den Bereichen Medien, Musik, Handwerk, Sport, Fotografie, Kunst, Theater. Durch die Anwendung von unterschiedlichen sozialpädagogischen und kulturell bezogenen Methoden in der Erziehungsarbeit wird bei den Jugendlichen die Aneignung individueller Handlungskompetenzen zur eigenverantwortlichen Entscheidungskompetenz und Lebensführung unterstützt. Die hier aufgeführten Methoden sind die wesentlichen Ansätze, sie werden jedoch im Verlaufe der Projektarbeit um weitere Ansätze ergänzt.

Wohngruppe

Einrichtung und Betreibung von Wohngruppen für Jugendliche, die aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr im Elternhaus bleiben können. Ein Team aus sozialpädagogischen Kräften übernimmt die Erziehungsaufgaben in Schichtarbeit, damit eine rund um die Uhr Betreuung gewährleistet werden kann. Ein strukturierter und geregelter Tagesablauf, sowie Hausregeln sollen den Jugendlichen das Gefühl der Sicherheit vermitteln. Weitere wichtige Punkte sind:
– Schulbesuch
– Erledigen der Hausaufgaben
– Übernahme von Aufgaben durch Jugendliche laut Hausregeln
– Gruppengespräche
– Freizeitgestaltung
– Einzelgespräche
– Psychologische Beratung.

6. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und sozialen Einrichtungen wird angestrebt.
7. Der Verein arbeitet demokratisch im Sinne des Grundgesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
8. Die Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
9. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmeerklärung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder
– bei natürlichen Personen durch Tod.
– bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht seine Mitgliedschaft zu kündigen, die Kündigungsfrist beträgt jedoch einen Monat nach dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.
3. Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen, die mit Zahlungen von Beiträgen länger als 12 Monate im Verzug sind, können durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung eine Mahnung zugesandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
4. Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes entbindet das Mitglied nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeit.

§5
Vereinsorgane

Der Verein hat als Organe die Mitgliederversammlung, den Vorstand und den Beirat.

§6
Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen zuvor bei der Post abgegeben werden.
2. Anträge zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung müssen mit der Einladung zugehen. Andere Anträge müssen der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Beschlüsse zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines aktiven Mitgliedes werden Abstimmungen geheim durchgeführt.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Vereins:
4.1 Wahl des/der Versammlungsleiters/in.
4.2 Wahl und Abwahl des Vorstandes.
4.3 Wahl der zwei Kassenprüfer/innen, sowie eines/einer Ersatzprüfers/in, Entscheidung über Anträge der Mitglieder. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes. Änderung der Satzung und Vereinsauflösung.
5. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in, bzw. wenn ein/eine Schriftführer/in nicht bestellt ist, von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle.

§7
Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer/innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden, ist ein Prüfer verhindert, so ist der/die Ersatzprüfer/in hinzuzuziehen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich zu berichten.

§8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
– Vorsitzenden
– Ein stellvertretender Vorsitzender.
Ferner können ein Schatzmeister und ein Schriftführer bestellt werden.
2. Jeweils zu zweit vertretungsberechtigt (Vorstand i.S.v. §26 BGB) sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt, der Geschäftsführer für 4 Jahre.
4. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Verein oder dem Vorstand aus, werden für diese bei der nächsten Mitgliederversammlung Nachfolger gewählt.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§9
Beirat

1. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu bestellen. Die Mitglieder des Beirates müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht in den Beirat berufen werden.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

§10
Vereinsvermögen

1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
– Geld- und Sachspenden
– Zuwendungen andere Art.
2. Alle Mittel dürfen nur dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden.
3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§11
Satzungsänderung

1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

§12
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen blieben außer Betracht.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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